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AGB

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AGB

BAMATEC GmbH Sömmerda

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Kauf und jede Vereinbarung kommt zeitlich und inhaltlich erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2. Lieferfrist
Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich.

3. Umfang der Lieferpflicht
Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen bleiben aus fabrikationstechnischen Gründen vorbehalten.

4. Versand
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und wird ab Lager Sömmerda vorgenommen. Versicherungen werden von uns grundsätzlich nicht abgeschlossen. Für Fehlleitungen oder Verzögerungen, die beim Versand auftreten, sind wir nicht verantwortlich.

5. Verpackung
Wir berechnen nur unseren Selbstkostenpreis.

6. Preise
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Transport- und Verpackungskosten und ohne Mehrwertsteuer. Es gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Listenpreise.

7. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben zu erfolgen, falls nicht etwas anderes in unseren Auftragsbestätigungen vereinbart wird, innerhalb 10 Tagen rein netto. Rechnungen über Ersatzteillieferungen, Reparaturen und Serviceleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Fristüberschreitungen berechtigen uns, Zinsen und Kosten nach den Bankzinsen für kurzfristige Kredite zu berechnen.

8. Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art müssen spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware mitgeteilt werden, anderenfalls werden sie nicht anerkannt.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Ansprüche aus Pflichtverletzung (Gewährleistung)
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, bei erkennbaren
    Mängel spätestens 5 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach
    Erkennbarkeit, uns schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

2.   Bei berechtigten Beanstandungen (Mängeln) beschränkt sich unsere Gewährleistung - nach unserer Wahl - auf Nachbesserung oder Nacherfüllung. Für den Fall des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Nacherfüllung oder bei unberechtigter Ablehnung durch uns, gewähren wir nach Wahl des Kunden den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Darüber hinaus gehende Rechte aus Pflichterfüllung sind ausgeschlossen.

3.   Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

4.   Die Gewährleistung oder Ansprüche aus Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde unsere Ware verändert, unsachgemäß installiert, wartet, repariert, verwendet oder gegen unsere Installations- oder Betriebshinweise verstößt, wenn er unsere Ware mit nicht geeigneten Betriebsstoffen oder Ersatzteilen benutzt oder sonst unsachgemäß mit unserer Ware umgeht, es sei denn der Kunde kann beweisen, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

5.   a) Soweit unsere Produkte Software enthalten, entspricht diese dem heutigen Stand der
    Technik; eine Gewährleistung, dass diese völlig fehlerfrei ist, kann jedoch nicht gegeben
    werden. Fehler der Software im üblichen Rahmen muss der Kunde hinnehmen.

b) Für die bestimmungsgemäße Abnutzung von Verschleißteilen haften wir nicht, die
    Abnutzung begründet auch keine Ansprüche aus Pflichtverletzung. Verschleißteile sind
    z.B. Transportriemen oder -rollen, Münzrohre oder -auslässe, Geldschaleneinlagen,
    Sortierschienen oder -platten, alle direkt mit Münzen oder Banknoten in Berührung
    kommenden Teile.

6.   Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

7.   Bei übermäßiger Beanspruchung der erworbenen Ware fordern wir innerhalb der Gewährleistungsfrist vom Kunde und auf dessen Rechnung eine Wartung anzumelden. Wird die geforderte Wartung nicht veranlasst, erlischt der Gewährleistungsanspruch.

11. Haftung
    1.     Wir haften nur für Schäden die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

    2.     Im übrigen gilt für unsere Haftung bei leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit folgendes:

        a) Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, positiver Forderungsverletzung und
      aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

        b) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Maschinen zum
      Gegenstand, haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu
       veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

        c) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe
      des Auftragswertes.

3.   Unsere Geldverarbeitungssysteme entsprechen in der Zählgenauigkeit und der Falschgelderkennung den höchsten Qualitätsansprüchen. Physikalisch bedingt können auch bei einem einwandfreien Gerät und bei korrekter Wartung Fehlzählungen oder Beschädigungen durch z.B. beschädigtes, chemisches oder physikalisch behandeltes, abgenutztes oder verschmutztes Geld, unbekannte oder geänderte Fremdwährungen, neue oder nicht bekannte Falsifikate sowie durch die Einführung neuer Banknoten oder Münzen auftreten. Für solche Fehlzählungen und daraus entstehende Folgeschäden kann daher - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - keine Haftung übernommen werden.

4.   Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5.   Im kaufmännischen Verkehr haften wir stets nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind.

6.   Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistiger Täuschung sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.     Eine über die vorstehenden Vorschriften hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen

12. Sonderhinweise
Im übrigen gelten für die Erledigung uns erteilter Aufträge ausschließlich die allgemein üblichen Lieferbedingungen in der Büromaschinenindustrie in jeweils neuester Fassung, falls diese nicht durch vorstehende Pos. 1 bis 9 eine Änderung erfahren haben.

13. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist von beiden Vertragspartnern Sömmerda anerkannt und vereinbart.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

BAMATEC GmbH Sömmerda

BAMATEC GmbH Sömmerda

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www.bamatec-germany.de

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01 June 2018

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